Statut der Österreichischen Geodätischen Kommission (ÖGK)
GZ BMWFW-96.224/0008-I/11/2014

Präambel

Vision der ÖGK ist es durch Forschung auf allen Gebieten der Geodäsie zum nachhaltigen Wohle der Gesellschaft und der Wirtschaft in Österreich und darüber hinaus beizutragen.
Mission der ÖGK ist die Entwicklung, Durchführung und Koordination von Projekten auf allen Gebieten geodätischer Forschung und Lehre in Österreich. Durch Innovation auf Basis der Forschung sollen Wirtschaft und Gesellschaft profitieren und selbst zu einer nachhaltigen Förderung und weiteren Entwicklung der geodätischen Forschung beitragen. Auf Basis ihrer umfassenden geodätischen Kompetenz berät die ÖGK aktiv Entscheidungsträger in der Politik, speziell die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die ÖGK verfolgt die Stärkung der Rolle Österreichs in der internationalen Forschung auf allen Gebieten der Geodäsie, einschließlich interdisziplinärer Forschung. Sie vertritt die Belange Österreichs in den wissenschaftlichen Organisationen “Internationale Assoziation für Geodäsie“ (IAG) und “Internationale Union für Geodäsie und Geophysik“ (IUGG). Der ÖGK ist das Österreichische Nationalkomitee für die IUGG (ÖNK) zugeordnet. Das ÖNK koordiniert die Agenden der Assoziationen der IUGG, sofern diese Österreich betreffen.

§ 1 Einsetzung der Kommission

Die „Österreichische Geodätische Kommission“ (ÖGK) ist ein Beratungsorgan der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung in allen Angelegenheiten der Geodäsie.

§ 2 Aufgaben der Kommission

(1) Die Österreichische Geodätische Kommission hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in voller Unabhängigkeit in allen Angelegenheiten der Geodäsie zu beraten.
(2) Diese Beratungstätigkeit der Kommission wird durch schriftliche Empfehlungen, allenfalls in Form von Gutachten, ausgeübt und erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange der Geodäsie:
– Grundlagenvermessung und Referenzsysteme
– Zeitsysteme
– Satellitennavigationsdienste
– Kataster- Ingenieurvermessung
– Aufnahme und Analyse von topographischen Daten und von Geobasisdaten
– Modellierung und Veröffentlichung raumbezogener Daten
– Geodateninfrastruktur
(3) Die Österreichische Geodätische Kommission nimmt ihre Aufgabe auf Grundlage des § 8 BMG 1986 in der geltenden Fassung auch mit dem Ziel wahr, auf internationale Anforderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Geodäsie Bedacht zu nehmen und ist zu diesem Zwecke in der Internationalen Assoziation für Geodäsie (IAG) sowie der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG) vertreten.
(4) Um die Belange der Geodäsie zu fördern und öffentlich bekannt zu machen, werden von der Kommission die Friedrich Hopfner Medaille (alle vier Jahre) und der Karl Rinner Preis (jährlich) vergeben.

§ 3 Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission besteht aus Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern sowie Vertreterinnen/Vertretern jener Institutionen, die auf dem Gebiet der Geodäsie tätig sind.
(1) Ordentliche Mitglieder sind höchstens 18 Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die auf dem Gebiet der Geodäsie und Geoinformation als Professorinnen/Professoren an österreichischen Universitäten tätig sind.
(2) Ordentliche Mitglieder sind ferner- eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, aus dem Verwaltungsbereich Wirtschaft- eine Vertreterin/einen Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, aus dem Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung- drei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen – zwei Vertreterinnen/Vertreter der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik – eine Vertreterin/ein Vertreter des Instituts für Weltraumforschung der ÖsterreichischenAkademie der Wissenschaften – eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kommission sind ehemalige ordentliche Mitglieder gemäß Abs. 1 nach Ablauf ihrer Funktionsperiode. Sie können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf maximal zwei Funktionsperioden beschränkt.
(4) Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich um die Belange der Geodäsie in Österreich verdient gemacht haben, können über Vorschlag der Kommission durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu korrespondierenden Mitgliedern der Kommission ernannt werden. Sie können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Als Vertreterin/Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. eine von ihr/ihm nominierte Vertretungsperson zu den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme bei der Auswahl von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern der Kommission beigezogen.
(6) Über Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes können in den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Expertinnen/Experten ohne Stimmrecht beigezogen werden.

§ 4 Berufung der Mitglieder

(1) Die Funktionsperiode der Kommission beginnt jeweils mit dem Anfang jenes Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem eine Generalversammlung der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG) stattgefunden hat. Sie dauert bis zum Ende des Jahres, in dem die nächste Generalversammlung stattfindet.
(2) Die ordentlichen und die korrespondierenden Mitglieder gem. § 3 Abs. 1, 2 und 4 werden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind aufgrund ihrer fundierten fachlichen Kenntnisse in Belangen der Geodäsie, Geoinformation oder benachbarter Fachgebiete der Geowissenschaften bzw. durch ihre jahrelange Berufserfahrung und ihre Ausbildung in diesem Bereich auszuwählen.
(4) Vor dem Ablauf jeder Funktionsperiode schlägt die Kommission der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die ordentlichen und die korrespondierenden Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Präsidentin/den Präsidenten, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Sekretärin/den Sekretär für die folgende Funktionsperiode vor.
(5) Bei der Auswahl der Kandidatinnen/Kandidaten ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Organen Bedacht zu nehmen. Bei Vorliegen gleicher Qualifikation wird jene Kandidatin oder jener Kandidat vorgeschlagen, der oder die diese Ausgewogenheit in der Kommission zu erreichen hilft.
(6) Die ordentlichen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 werden von den entsendenden Institutionen nominiert.
(7) Die Mitglieder sind bei Verzicht oder bei Widerruf der Nominierung durch die nominierungsberechtigte Institution abzuberufen.
(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann aus wichtigem Grund Mitglieder der ÖGK vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Verletzung der Bestimmungen dieses Statutes.

§ 5 Einberufung der Sitzungen

(1) Die Kommission hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern abzuhalten.
(2) Die Einberufung der Sitzungen obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten der Kommission. Die Einberufung einer ordentlichen Sitzung ist zumindest zwei Monate vor dem Sitzungstermin denTeilnahmeberechtigten bekanntzumachen, für außerordentliche Sitzungen gilt eine Frist von zwei Wochen.
(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist den Teilnahmeberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden.
(4) Die Mitglieder der Kommission wirken ehrenamtlich. Ihnen gebührt kein Kostenersatz für die Tätigkeit im Rahmen der Kommission.

§ 6 Beratungen der Kommission

(1) Die Sitzungen der Kommission werden von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu wahren ist.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so ist über Anträge im schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss) abzustimmen. Anträge, über die im Umlaufverfahren abgestimmt werden soll, sind so zu formulieren, dass eine Beantwortung mit Ja oder Nein möglich ist, eine Stimmenthaltung ist zulässig. Der Zeitraum für die Abstimmung im Umlaufverfahren ist mit zwei Wochen zu begrenzen. Die Ergebnisse des Umlaufbeschlusses sind in den Sitzungsberichten festzuhalten.
(4) In den Sitzungsberichten ist auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten.
(5) Die Sitzungsberichte sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen und haben einen Abschnitt zu enthalten, der die auf internationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten beschreibt.
(6) Die erledigten Geschäftsstücke, Protokolle, Sitzungsberichte und die einlangenden Veröffentlichungen sind von der Kommission aufzubewahren.
(7) Veröffentlichungen der Kommission erfolgen in der Österreichischen Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation (VGI), die von der Österreichischen Gesellschaft für Vermessung und Geoinformation (OVG) herausgegeben wird.