Bestimmungen für die Verleihung der Friedrich Hopfner-Medaille
§ 1
Die Friedrich Hopfner-Medaille wird von der Österreichischen Geodätischen Kommission – ÖGK im Abstand von vier Jahren, beginnend mit 1978, verliehen.
§ 2
Die Medaille wird im Regelfall an österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf einem Gebiet verliehen, das in den Aufgabenbereich der Kommission fällt (§ 2 Abs. 2 der Statuten der ÖGK). Das sind insbesondere folgende Belange der Geodäsie:
- Grundlagenvermessung und Referenzsysteme
- Zeitsysteme
- Satellitennavigationsdienste
- Kataster
- Ingenieurvermessung
- Aufnahme und Analyse von topographischen Daten und von Geobasisdaten
- Modellierung und Veröffentlichung raumbezogener Daten
- Geodateninfrastruktur
Mitglieder der ÖGK sind von der Verleihung ausgeschlossen.
§ 3
Jedes ordentliche, außerordentliche oder korrespondierende Mitglied der Österreichischen Geodätischen Kommission ist zum Vorschlag von Kandidatinnen/Kandidaten für die Verleihung der Friedrich Hopfner-Medaille berechtigt.
Jeder Vorschlag muss enthalten:
a) einen Lebenslauf der Kandidatin/des Kandidaten
b) eine Beschreibung der Arbeiten, für die die Verleihung der Friedrich Hopfner-Medaille beantragt wird
c) die Namen zweier, nicht der Kommission angehörender Gutachterinnen/Gutachter.
Jeder Vorschlag muss enthalten:
a) einen Lebenslauf der Kandidatin/des Kandidaten
b) eine Beschreibung der Arbeiten, für die die Verleihung der Friedrich Hopfner-Medaille beantragt wird
c) die Namen zweier, nicht der Kommission angehörender Gutachterinnen/Gutachter.
§ 4
Die Österreichische Geodätische Kommission wählt aus den vorgeschlagenen Kandidatinen/Kandidaten den ihr am geeignetsten erscheinenden aus. Erfüllt nach Ansicht der Kommission keiner der vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten die notwendigen Bedingungen, so wird die Friedrich Hopfner-Medaille in dem betreffenden Jahr nicht vergeben; nächste Verleihung erfolgt wieder in vier Jahren.
§ 5
Die Medaille wird dem Preisträger anlässlich einer öffentlichen Sitzung der ÖGK durch deren Präsidentin/Präsidenten überreicht.